Erhebung einer Hundetaxe nach Anschaffung eines Hundes oder bei der Wohnsitznahme in der Gemeinde
Jeder Hundebesitzer oder -halter muss seinen Hund bei der Gemeindeverwaltung melden und eine jährliche Hundetaxe entrichten. Taxpflichtig sind alle Hunde von mehr als 6 Monaten. Wer die Hundetaxe hinterzieht, hat die Taxen nachzubezahlen und eine Busse im doppelten Betrage der hinterzogenen Taxen zu entrichten. Falls die Busse nicht bezahlt wird, kommen die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung.
Die Gemeinde erhebt die Hundetaxe gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben.
Die Hundetaxe beträgt CHF 100.00 pro Tier. Gegen Vorlage eines beglaubigten Dokuments sind Blindenhunde taxfrei. Auf registrierten Landwirtschaftsbetrieben ist der erste Hund taxfrei.