Ablesen der Wasserzähler
Die Wasserzähler werden ein Mal im Jahr zwischen September und Oktober abgelesen. Aufgrund des erhobenen Trinkwasserverbrauchs wird die jährliche Rechnung erstellt und dem Liegenschaftsbesitzer geschickt. Sie enthält folgende Gebühren: Trink- und Abwassergebühren, Grundgebühren für Trink- und Abwasserleitungen. Ausserdem wird pro Haushalt eine Abfallgebühr erhoben. Auf der Basis des Vorjahres wird im April/Mai eine Akonto-Rechnung in Höhe von 40 % der letzten Jahresrechnung verschickt.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 muss jeder Liegenschaftsbesitzer den freien Zugang zum Ablesen des Wasserzählers gewährleisten. Bei Abwesenheit kann er den Wasserzähler selbst ablesen und auf einer speziellen Karte eintragen, die bei der Gemeindeverwaltung erhältlich und an diese zu retournieren ist.
Verkauf einer Liegenschaft
Der Liegenschaftsbesitzer gilt als Schuldner der Wassergebühren; er ist angehalten, über jeden Besitzerwechsel oder eine eventuelle Übertragung der Liegenschaft, welche einen Eintrag im Grundbuch erfordern, rechtzeitig zu informieren. Geht dies vergessen, bleibt der alte Besitzer für die Regelung der Wasserrechnung und der Gebühren verantwortlich. Deshalb sollte jeder Besitzerwechsel sofort gemeldet werden, damit ein Termin für eine ausserordentliche Zählerablesung (Ablesen des Wasserverbrauchs und Erstellen der Schlussabrechnung) vereinbart werden kann.
Pro Liegenschaft besteht nur ein einziger Wasserzähler (offizieller Zähler der Gemeinde); der Verkauf einer Eigentumswohnung benötigt also keine ausserordentliche Zählerablesung für das Erstellen der Schlussrechnung.
Auszug eines Mieters
Da es nur einen Wasserzähler pro Liegenschaft gibt, benötigt der Auszug eines Mieters keine Sonderablesung für die Erstellung der Schlussabrechnung.
Adressieren der Jahresrechnung
Aus Gründen der Einfachheit wünschen manche Liegenschaftsbesitzer, dass die Wasserrechnung direkt an ihren Mieter zugestellt wird. Die Gemeinde bietet diese Möglichkeit an. Beim Umzug des Mieters wird jedoch keine Zwischenabrechnung erstellt. Es obliegt dem Liegenschaftsbesitzer, mit seinem Mieter eine Schlussabrechnung zu erstellen, denn für die Gemeinde liegt kein Wechsel im Grundbucheintrag vor.
Schuldner
Der Liegenschaftsbesitzer gilt der Gemeinde gegenüber als Schuldner der Wasserrechnung (selbst wenn diese aus Gründen der Einfachheit direkt an den Mieter adressiert wurde). Bei Nichtbezahlen der Rechnung geht die Gemeinde deshalb gegen den Liegenschaftsbesitzer vor, dieser wird betrieben oder ein Pfandrecht auf der Liegenschaft zur Sicherstellung der Forderung eingetragen.
Diverses
Für weitere Fragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.