Steuererlassgesuch
Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen, Gebühren und Bussen mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassgesuch muss schriftlich, begründet und mit den nötigen Beweismitteln wie Haushaltsbudget bei der zuständigen Veranlagungsgemeinde eingereicht werden.
Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 Steuergesetz
Besonderer Abzug Art. 41 StG (Voraussetzung: Totalerlass der ganzen geschuldeten Steuer)
Eine Veranlagung nach Art. 41 StG ist grundsätzlich für Fälle mit gleichbleibenden finanziellen Verhältnissen beschränkt, soweit diese zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen;
Die ordentliche Steuererklärung ist trotz Veranlagung nach Art. 41 StG jährlich einzureichen.
Bitte beachten Sie die weiteren Voraussetzungen und Ablehnungsgründe sowie die gesetzlichen Bestimmungen zur Veranlagung nach Art. 41 StG auf dem Formular.