Der Liegenschaftsbesitzer gilt als Schuldner der Wassergebühren; er ist angehalten, über jeden Besitzerwechsel oder eine eventuelle Übertragung der Liegenschaft, welche einen Eintrag im Grundbuch erfordern, rechtzeitig zu informieren. Geht dies vergessen, bleibt der alte Besitzer für die Regelung der Wasserrechnung und der Gebühren verantwortlich. Deshalb sollte jeder Besitzerwechsel sofort gemeldet werden, damit ein Termin für eine ausserordentliche Zählerablesung (Ablesen des Wasserverbrauchs und Erstellen der Schlussabrechnung) vereinbart werden kann.
Pro Liegenschaft besteht nur ein einziger Wasserzähler (offizieller Zähler der Gemeinde); der Verkauf einer Eigentumswohnung benötigt also keine ausserordentliche Zählerablesung für das Erstellen der Schlussrechnung.