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Siegelungen

Siegelungen

Stirbt eine Person mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in Evilard, erstellt die/der Siegelungsbeauftragte der Einwohnergemeinde Evilard ein Siegelungsprotokoll. Eine tatsächliche Siegelung erfolgt nur in speziellen Situationen. Diese Massnahme ist vom kantonalen Recht vorgeschrieben (Verordnung über die Errichtung des Inventars) und Teil der Erbschaftssicherungsmassnahmen. Das Siegelungsprotokoll muss Angaben über die Aktiven und Passiven der verstorbenen Person und über den überlebenden Ehepartner sowie über die mutmasslichen Erben enthalten.

Für die Errichtung des Siegelungsprotokolls wird die/der Siegelungsbeauftragte mit der Familie oder den nahen Verwandten Kontakt aufnehmen. Die bei der Errichtung des Siegelungsprotokolls anwesenden Personen sind verpflichtet, der/dem Siegelungsbeauftragten wahrheitsgetreue und vollständige Auskünfte zu geben. Nachfolgende Dokumente und Informationen sind für die Erstellung des Siegelungsprotokolls notwendig:

  • Familienbüchlein, wenn die/der Verstorbene verheiratet war
  • Name und Adresse der gesetzlichen Erben (Ehepartner, Kinder des Erblassers oder weitere gesetzliche Erben, sowie testamentarisch eingesetzte Erben, sofern diese bekannt sind)
  • Auszüge der Bank- oder Postkonten mit Angaben über alle Werte (wenn möglich per Todestag)
  • Testament(e), sofern ein solches existiert/solche existieren
  • Ehevertrag, sofern ein solcher existiert
  • Erbvertrag, sofern ein solcher existiert


Sind Vermögenswerte von über CHF 100'000.00 vorhanden, ordnet der zuständige Regierungsstatthalter die Errichtung eines Steuerinventars an und bestimmt einen Notar des Kantons Bern (auf Vorschlag der Erben), der mit der Errichtung beauftragt wird.

Je nach Situation können andere Erbschaftssicherungsmassnahmen beantragt oder von Amtes wegen von der Vormundschaftsbehörde angeordnet werden (z.B. die Anordnung eines Erbschaftsinventars, die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung oder ein Erbenruf).

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Todesfall

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